Bundesverfassungsgericht bestätigt präventive Verbote von “Montagsspaziergängen”

Das Bundesverfassungsgericht höhlt die Versammlungsfreiheit weiter aus.
In einer Entscheidung von Montag bestätigt das Verfassungsgericht seine Einstellung, dass eine konkrete erhebliche Gefahr für Rechtsgüter Dritter nicht mehr erforderlich ist, um Versammlungen präventiv zu verbieten.
Das Verfassungsgericht, dass zum Schutz der Grundrechte als Abwehrrechte gegen einen übergriffigen Staat installiert worden ist, geriert sich immer mehr wie ein preußisches Verwaltungsgericht, dessen Aufgabe der Schutz der Interessen des Königs ist.
Die 1. Kammer rund um den in juristischen Fachkreisen umstrittenen Präsidenten Stefan Harbarth (CDU), führt aus:

Ob es mit Bedeutung und Tragweite des Art. 8 GG unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar sein kann, präventiv ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet zu erlassen, die mit Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ im Zusammenhang stehen, ist eine verfassungsrechtlich offene Frage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.”

Damit stellt das Gericht bereits mit der Wortwahl (“ob”) klar, dass ein präventives Verbot einer Vielzahl von Versammlungen grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Findet eine Versammlung unangemeldet statt, muss die Polizei diese begleiten und ggf. – falls erforderlich – Auflagen vor Ort erteilen. Ein Verbot vor oder eine Auflösung während einer friedlichen Versammlung ist schlicht nicht mit dem Wortlaut des Grundgesetzes vereinbar.
Präventive Verbote sind maximal denkbar, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es erhebliche Sachbeschädigungen oder körperliche Übergriffe geben wird, denen mit keinerlei polizeilichen Vorfeldmaßnahmen begegnet werden kann.

Jede andere Entscheidung eines Gerichts – auch des Bundesverfassungsgerichts – ist unwirksam und damit nicht zu beachten, da auch das Bundesverfassungsgericht nicht über dem Grundgesetz, insbesondere nicht über dessen Wortlaut steht.

Erhöht sich das Bundesverfassungsgericht über den Wortlaut des Grundgesetzes, greift automatisch Art. 20 Abs. 4 GG. Denn ein Verfassungsgericht, das ein konstitutives Grundrecht entgegen seinem Wortlaut im Kern aberkennt, unternimmt es, die verfassungsgemäße Ordnung zu beseitigen.
Der Staatsrechtler Josef Isensee sieht dann kein Widerstandsrecht, solange „friedlicher Protest noch Gehör“ finden kann”.
Diese Möglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht jetzt selbst ausgeschlossen.

Da andere Abhilfe somit nicht möglich ist, ist der “Rechtsspruch” dieses Verfassungsgerichts schlicht nicht zu beachten.
Wir Rechtsanwälte sind gem.
§ 1 Abs. 3 unserer Berufsordnung verpflichtet, die Menschen gegen “verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“.

Das Bundesverfassungsgericht weigert sich seit 2 Jahren beharrlich, Tatsachen überhaupt zu ermitteln. Die reine Behauptung, dass Menschenansammlungen dann, wenn sie politisch unliebsame Meinungen verbreiten, eine Gesundheitsgefahr darstellen, ist inzwischen – unabhängig, dass sie schon unter Vernunftsgesichtspunkten schwachsinnig sind – mehrfach von Experten widerlegt worden.
Man muss nur einmal in die Innenstädte schauen und dann Vergleiche zu den Versammlungen heranziehen, um zu bemerken, dass es sich nur um Scheinargumente handelt.

Am Ende dieser Krise dürfte das Verfassungsgericht in seiner aktuellen Form keine Zukunft mehr haben. Das Verfassungsgericht ist zwingend von politischen Entscheidungsträgern zu entkoppeln.

Quelle: https://t.me/RA_Ludwig/4852