Das BVerfG nimmt eine verfassungswidrige Abwägung “Leben gegen Leben” auf Basis einer wissenschaftlich widerlegten Annahme vor

Zum Dritten: Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21

Aufgrund der Ablehnung des Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die unternehmens- und einrichtungsbezogene Pflicht zum Impfnachweis werden die Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor die Wahl eines von 2 Übeln gestellt:

Entweder verlieren sie ihre wirtschaftliche Existenz oder sie gehen ein – auch durch das BVerfG eingeräumtes – Risiko ein, schwerwiegende bis hin zu tödliche Impfnebenwirkungen zu erleiden.

Grundlage der Ablehnung ist eine verfassungswidrige
👉 Abwägung Leben gegen Leben:

Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.“ (Rnr. 23)

Der Abwägung zugrunde gelegt hat das BVerfG zudem die durch die im Lancet veröffentlichte Studie von Ngyen et al.widerlegte Annahme, dass ungeimpfte Mitarbeiter für die vulnerablen Menschen ein größeres Risiko bergen als geimpfte Mitarbeiter. Es sei “bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwarten, dass der weitgehend nicht vermeidbare Kontakt vulnerabler Gruppen mit Personen ohne Impfschutz die Zahl der – insofern irreversiblen – Infektionen mit schwerem oder sogar tödlichem Krankheitsverlauf erhöht.” (Rnr. 22)

In der oben zitierten Studie wurde festgestellt, dass geimpfte Menschen im Vergleich zu ungeimpften Menschen – auch wenn sich die Studie auf die Delta-Variante bezog – eine 251-mal höhere Belastung mit COVID-19-Viren in ihren Nasenlöchern haben. Deshalb könnten Geimpfte zu präsymptomatischen Superspreadern werden, wenn sie aufgrund der durch die Impfung gemilderten Symptome dennoch eine ungewöhnlich hohe Viruslast tragen können .

Die seitens des BVerfG vorgenommene Abwägung “Leben gegen Leben“ hat das BVerfG in einer früheren Besetzung unter dem damaligen Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier in der Entscheidung 👉BVerfG 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006

als unvereinbar mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG angesehen.

Werde ein Flugzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt, dürfe das Leben der an Bord befindlichen Unbeteiligten nicht gegen das Leben der durch die beabsichtigte Tat Gefährdeten abgewogen werden. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichte die staatliche Gewalt, die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen. Diese „Subjektstellung“ impliziere das Tötungsverbotauch dann, wenn es „dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen.“ (Rnr. 122 ff)

Das BVerfG hat erkannt, dass Impfnebenwirkungen schwerwiegend bis hin zu tödlich sein können. Es verbietet sich daher, die von der Nachweispflicht Betroffenen der Gefahr des Todes auszusetzen und das Leben der betroffenen Mitarbeiter gegen das Leben der Menschen der vulnerablen Gruppe abzuwägen.

❗️Jedes Leben hat den gleichen Stellenwert!❗️

Frage an das BVerfG:
Was passiert denn, wenn Betroffene
👉 aus Verzweiflung über den drohenden Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz eine Impfung erdulden und schwerwiegende bis hin zu tödlichen Nebenwirkungen erleiden?
👉 aufgrund der Alternativlosigkeit keinen Ausweg mehr sehen und Suizidgedanken oder anderweitige Krankheiten entwickeln?

Die ethische und rechtliche Verantwortung, die das BVerfG mit diesem Beschluss auf sich lädt wiegt schwer…..

🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache

Ssrn Transmission of SARS-CoV-2 Delta Variant Among Vaccinated Healthcare Workers, VietnamBackground: Data on breakthrough SARS-CoV-2 Delta variant infections are limited.
Methods: We studied breakthrough infections among healthcare workers of

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Quelle: https://t.me/RA_Roehrig